Straffälligkeit
Anlass für die Abschiebung war die Straffälligkeit von Selim Kazan. Dabei handelt es sich um Verfehlungen aus 1999 gegenüber Sozialamtsbediensteten, für die er im Jahre 2001 rechtskräftig verurteilt wurde (320 Tagesätze á DM 10), sowie Verletzungen der Residenzpflicht. Beides zusammen ergab in der Summe eine Bilanz, die nach einem entsprechenden Erlass des Hessischen Innenministers die Abschiebung rechtfertigte.
Nach Aussagen von Frau Engel-Kanani waren die Akten von Saliah Kazan und von ihren Kindern zum Zeitpunkt des Behördenentscheids über die Abschiebung sauber. Es lagen keine Einträge vor.
Da die "Straffäligkeit" von Mutter und Kindern, insbesondere von Izzetin immer wieder in öffentlichen Diskussionen von Menschen, die dem Engagement des Helferkreises kritisch gegenüberstehen ins Feld geführt werden, möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass uns keine Informationen über entsprechende Straftaten vorliegen.